Ordnung des Exzellenzclusters CIPSM

Exzellenzcluster

„Center for Integrated Protein Science Munich“ (CIPSM)

an der Ludwig-Maximilians-Universität München

 

Statut

 

I. Organisationsrechtliche Regelungen

§ 1 Allgemeines, Organisationsform und Sitz

 

(1) 1Das Exzellenzcluster Center for Integrated Protein Science Munich (im Folgenden: CIPSM) ist ein im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zum 1. November 2006 auf Zeit gebildeter interdisziplinärer Forschungsschwerpunkt verschiedener Einrichtungen im Münchener Raum. 2Es hat seinen Sitz in München.

 

(2) 1CIPSM ist eine an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU, Sprecherhochschule) angesiedelte, nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft unter Beteiligung der LMU, der Technischen Universität München (TUM), dem Max-Planck-Institut für Biochemie in Martinsried, dem Max-Planck-Institut für Neurobiologie in Martinsried und dem Helmholtz Zentrum München. 2Diese Einrichtungen werden im Folgenden auch Trägerinstitutionen bzw. Partner genannt.

 

(3) Die Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe der von der DFG vorgegebenen Bedingungen auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids vom 20.10.2006 und etwaiger künftiger Bewilligungsbescheide einschließlich der entsprechenden Verwendungsrichtlinien und sonstigen Nebenbestimmungen sowie des zugrunde liegenden Antrags vom 20.04.2006 und etwaiger künftiger Anträge.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

 

Ziele und Aufgaben von CIPSM sind insbesondere:

  1. die Kooperation zwischen den in München auf dem Gebiet der Proteinwissenschaft forschenden Arbeitsgruppen in interdisziplinärer Weise und über die institutionellen Organisationsformen hinweg zu intensivieren,
  2. die Durchführung von gemeinsamen Forschungsarbeiten mit dem Ziel, den deutschen Forschungsstandort zu stärken und Ergebnisse zum Wohle der Menschheit zu erzielen,
  3. die Förderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern,
  4. die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter insbesondere mit dem Ziel der Erhöhung des Anteils von Gruppenleiterinnen in den Lebenswissenschaften,
  5. die Einrichtung und der Betrieb von gemeinsam genutzten Forschungsplattformen im Rahmen eines Matching-Funds-Modells,
  6. die interdisziplinäre Aus- und Weiterbildung von Masterstudentinnen und Masterstudenten, Doktorandinnen und Doktoranden sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden im Bereich der Lebenswissenschaften,
  7. durch Öffentlichkeitsarbeit über die Tätigkeit von CIPSM zu berichten,
  8. die Einrichtung neuer Professuren und Nachwuchsgruppen, inklusive einer kleinen Zahl neuer high-profile-W3-Professuren,
  9. die Förderung von kollaborativen Projekten innerhalb des Forschungsverbundes durch Stellen für Postdoktorandinnen und Postdoktoranden sowie für Doktorandinnen und Doktoranden sowie durch die benötigten Verbrauchsmittel.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) 1Mitglieder sind allePrincipal Investigators (PIs)und alle Associate Investigators (AIs). 2Anlage 1 zu diesem Statut enthält eine Liste der Gründungsmitglieder.

 

(2) 1Mitglieder von CIPSM können promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden, die aktiv mit eigenen exzellenten wissenschaftlichen Leistungen an Forschungsprojekten des CIPSM beteiligt sind und eigenständige Forschung im Sinne von § 2 Nr. 1 betreiben. 2Die Forschungstätigkeit muss bei der Beantragung der Mitgliedschaft gemäß Abs. 4 nachgewiesen werden. 3Die Mitglieder sollen an den beteiligten Einrichtungen (siehe § 1 Abs. 2) beschäftigt sein.

 

(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer (vgl. § 9) ist Mitglied kraft Amtes.

 

(4) 1Andere als die in Abs. 1 und 3 genannten Personen können die Mitgliedschaft in CIPSM auf schriftlichen Neunantrag samt tabellarischen Lebenslauf und Publikationsliste erlangen, den sie bei den jeweiligen Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren der Säule einreichen, in die sie aufgenommen werden sollen. 2Die zuständigen Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren entscheiden gemäß § 8 Abs. 2 über die Weiterleitung an den Vorstand. 3Im Falle der Zustimmung des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 4 wird der Antrag der Koordinatorenversammlung zur endgültigen Beschlussfassung gemäß § 8 Abs. 6 über die Aufnahme als Mitglied im CIPSM sowie den Status als PI oder AI zugeleitet.

 

(5) 1Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. bei Beendigung der Forschungstätigkeit im Sinne von § 2 Nr. 1; die Beendigung der Forschungstätigkeit muss dabei durch einen Beschluss der Koordinatorenversammlung gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 2 festgestellt werden,
  2. beim Ausscheiden eines Mitglieds auf eigenen Wunsch nach schriftlicher Mitteilung, die an den Sprecher oder die Sprecherin des CIPSM zu richten ist,
  3. durch Beschluss der Koordinatorenversammlung, der in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden muss.

2Über die Abschlussförderung eines Projekts beim Ausscheiden eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

 

(6) 1PIs und AIs sind berechtigt, neue Projekte vorzuschlagen. 2Sie partizipieren an den Fördermitteln und der Geräteausstattung des CIPSM.

 

(7) 1Alle Mitglieder des CIPSM sind verpflichtet, dazu beizutragen, dass das CIPSM die in § 2 genannten Aufgaben erfüllen kann; sie haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass das CIPSM und seine Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten am CIPSM wahrzunehmen. 2Die Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßige Berichte über ihre Tätigkeit gegenüber dem CIPSM und der Deutschen Forschungsgemeinschaft zu erstatten. 3Für ausgeschiedene Mitglieder besteht die Berichtspflicht hinsichtlich der Projekte, an denen sie beteiligt waren, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft fort.

 

(8) 1Promovierende sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, die aus Mitteln des Clusters finanziert werden oder an Projekten arbeiten, die im Rahmen des Clusters durchgeführt werden, erhalten den Status nicht stimmberechtigter außerordentlicher Mitglieder und partizipieren an den besonderen Möglichkeiten des Clusters in Forschung, Aus- und Weiterbildung und internationalem Austausch. 2Sie werden von einem oder mehreren CIPSM-Mitgliedern wissenschaftlich betreut, von denen eines verantwortlich zeichnet. Außerordentliche Mitglieder haben ein Anrecht auf besondere Unterstützung bei der Durchführung ihrer wissenschaftlichen Arbeit und werden ermutigt, dazu im Bedarfsfall auch mit anderen Mitgliedern des Clusters zu kooperieren. 3Die Publikation ihrer wissenschaftlichen Arbeiten kann durch Mittel des Clusters gefördert werden. 4Die Mitglieder sind verpflichtet zur Einhaltung der ihnen mit Aufnahme durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer bekannt gegebenen maßgeblichen Verwendungsrichtlinien der DFG, besonders betreffend Veröffentlichungen, wirtschaftlicher Verwertung, Berichtspflicht und Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. 5Satz 4 gilt für ausgeschiedene Mitglieder entsprechend.

 

(9) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich im Rahmen dieses Statutes an der Verwaltung von CIPSM zu beteiligen.

 

(10) 1PIs stehen neben den allen Mitgliedern des Clusters offenstehenden Partizipationsmöglichkeiten an den Mitteln und Angeboten des Clusters die rein wissenschaftlichen, in der Regel einmal jährlich stattfindenden PI-Treffen offen. 2Ein Wechsel eines Mitgliedes vom Status eines AIs in den eines PIs oder umgekehrt kann vom Vorstand aus wichtigem Grund beschlossen werden. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei stark überdurchschnittlicher bzw. stark unterdurchschnittlicher Publikationstätigkeit hinsichtlich der Tätigkeit in CIPSM und / oder einem stark überdurchschnittlichen bzw. stark unterdurchschnittlichen Organisationsbeitrag in CIPSM.

 

§ 4 Organe

 

Organe des CIPSM sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 5),
  2. der Vorstand (§ 6),
  3. die Sprecherin oder der Sprecher (§ 7),
  4. die Koordinatoren (§ 8 Abs. 1 bis 3),
  5. die Koordinatorenversammlung (§ 8 Abs. 4 bis 6),
  6. die Geschäftsstelle (§ 9),
  7. der Wissenschaftliche Beirat (§10).

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

(1) 1Die Mitgliederversammlung wird von der Sprecherin oder dem Sprecher mindestens einmal jährlich einberufen. 2Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. 3Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden. 4Im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung berichtet die Sprecherin oder der Sprecher bzw. ihre/seine Stellvertreterin oder ihr/sein Stellvertreter über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Aufgaben des Clusters. 5Die Mitglieder nach § 3 Nr. 8 nehmen mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teil.

 

(2) 1Die Sprecherin bzw. der Sprecher oder ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter führt den Vorsitz und leitet die Versammlung. 2Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 3Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 bis 4. 4Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. 5Wird die Mitgliederversammlung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, weil sie das erste Mal beschlussunfähig war, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig; bei der zweiten Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. 6Die Sitzung soll nicht vor Ablauf von einer Woche stattfinden; Abs. 1 Satz 3 findet in diesem Fall keine Anwendung. 7Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern vor der nächsten Sitzung zugehen und in der nächsten Sitzung genehmigt werden soll.

 

(3) 1Beschlüsse müssen, soweit in diesem Statut nichts anderes festgelegt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. 2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden. 4Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung, sofern die Mitgliederversammlung nicht einstimmig eine offene Abstimmung beschließt.

 

(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  1. die Beschlussfassung auf Grund des Vorschlages des Vorstandes über die Arbeitsberichte (einschließlich der Berichte über die Entscheidungspraxis zur Mittelvergabe) und den Nachfolgeantrag des CIPSM über die Universitätsgremien an die DFG,
  2. die Beschlussfassung auf Grund des Vorschlages des Vorstandes über die Ergänzung oder Änderung dieses Statutes gemäß § 20 Abs. 2.

 

(5) 1Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte jeweils auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder für jeweils zwei Jahre

  1. aus dem Kreis der ihr angehörenden Professorinnen und Professoren jeweils zwei Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren einer Forschungssäule,
  2. aus dem Kreis der Koordinatorinnen und Koordinatoren die Sprecherin oder den Sprecher und die stellvertretende Sprecherin oder den stellvertretenden Sprecher sowie die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 weiteren wählbaren Mitglieder des Vorstandes, sowie
  3. aus dem Kreis der weiteren der Mitgliederversammlung angehörenden Professorinnen und Professoren das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wählbare weitere Vorstandsmitglied, welches speziell für die Frauen- und Nachwuchsförderung zuständig ist.

2Dabei enden alle Ämter mit Auslaufen der Förderung des Exzellenzclusters. 3Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 4Wiederwahl ist möglich. 5Die Sprecherin oder der Sprecher muss Professorin oder Professor an der LMU, seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter Professorin oder Professor an der TUM sein.

 

(6) 1Die Abwahl der Sprecherin oder des Sprechers und der stellvertretenden Sprecherin oder des stellvertretenden Sprechers vor Ablauf ihrer Amtszeit erfordert eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder und ist nur möglich bei gleichzeitiger Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. 2Bei Rücktritt oder Ausscheiden der Sprecherin bzw. des Sprechers oder ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihres/seines Stellvertreters ist umgehend die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers einzuleiten; bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers führen die Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber die Geschäfte kommissarisch weiter.

 

(7) Die Mitgliederversammlung kann beratende Ausschüsse bilden.

 

§ 6 Vorstand

 

(1) 1Dem Vorstand gehören an:

  1. die Sprecherin oder der Sprecher und ihre/seine Stellvertreterin oder ihr/sein Stellvertreter,
  2. zwei weitere gewählte Mitglieder des CIPSM (§ 5 Abs. 5),
  3. ein weiteres gewähltes Mitglied (§ 5 Abs. 5), welches speziell für die Frauen- und Nachwuchsförderung zuständig ist.

2Die Mitglieder des Vorstandes müssen Professorin oder Professor an der LMU oder der TUM sein. 3Jede der zwei Universitäten soll mit mindestens zwei Mitgliedern im Vorstand vertreten sein. 5Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des CIPSM nimmt mit beratender Funktion an den Sitzungen teil.

 

(2) 1Der Vorstand wird von der Sprecherin oder dem Sprecher einberufen. 2Die Einladung muss mindestens eine Woche vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden. 3Die Sprecherin oder der Sprecher muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. 4Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Quartal. 5Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern des Vorstandes vor der nächsten Sitzung zugehen und in der nächsten Sitzung genehmigt werden soll.6In geeigneten, unaufschiebbaren Fällen, in denen die Ladungsfrist nicht abgewartet werden kann, kann ein Beschluss ausnahmsweise im Wege des Umlaufverfahrens herbeigeführt werden.

 

(3) 1Soweit nicht anders bestimmt, ist der Vorstand für alle Angelegenheiten von CIPSM zuständig. 2Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

  1. Vorbereitung der Arbeitsberichte und des Nachfolgeantrags an die DFG für die Mitgliederversammlung (vgl. § 5 Abs. 4 Nr. 1),
  2. Erstellung eines Finanzplans nach erfolgter Bewilligung der Geldmittel,
  3. die Neuaufnahme und das Beenden von Projekten,
  4. die Entscheidung über die Neuaufnahme und Einteilung von PIs und AIs zur Weiterleitung an die Koordinatorenversammlung gemäß § 3 Abs. 4 und 10,
  5. die Beschlussfassung über die Verteilung der dem CIPSM aufgrund des Beschlusses der Koordinatorenversammlung als zentrale Mittel zur Verfügung stehenden Geldmittel unter Berücksichtigung der Richtlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft,
  6. die Beschlussfassung über Anträge der PIs und AIs auf Zuweisung von zentralen Mitteln, die über die zuständigen Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren an den Vorstand gestellt werden müssen,
  7. Vorschläge zu Personalfragen an die Universitätsverwaltungen, soweit diese aus Mitteln des CIPSM bezahlte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen, insbesondere für die Einstellung und Entlassung, im Einvernehmen mit den zuständigen Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren,
  8. Vorschläge an den Fakultätsrat für CIPSM-Mitglieder in Berufungsausschüssen bei CIPSM-relevanten Berufungen,
  9. die Beschlussfassung eventuell notwendiger Sparmaßnahmen,
  10. die Lösung von Konfliktfällen zwischen Mitgliedern und/oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des CIPSM,
  11. die Entscheidung über die gemeinsame Nutzung von Geräten durch mehrere Projekte,
  12. Organisationsfragen, die das gesamte CIPSM oder große Teile davon betreffen,
  13. Konzeption und Festlegung der Grundzüge der Öffentlichkeitsarbeit des CIPSM,
  14. die Verantwortung für den Transfer anwendungsrelevanter wissenschaftlicher Ergebnisse in Patente und an interessierte Wirtschaftsunternehmen vorbehaltlich der Regelungen in §§ 14 ff.,
  15. die Verantwortung für Nachwuchs und Gleichstellung, insbesondere durch das Mitglied des Vorstandes als Beauftragte oder Beauftragter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

 

(4) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner fünf Mitglieder anwesend sind. 2Für die Beschlussfassung genügt, soweit nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. 3Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Sprecherin oder des Sprechers den Ausschlag.

 

(5) 1Wird der Vorstand zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, weil er das erste Mal beschlussunfähig war, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig; bei der zweiten Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. 2Die Sitzung soll nicht vor Ablauf von einer Woche stattfinden; Abs. 2 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

 

(6) Wenn ein gewähltes Mitglied des Vorstandes die Wählbarkeit verliert, sein Amt niederlegt oder aus einem sonstigen Grund ausscheidet, so bleibt der Sitz bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Neuwahl für die verbleibende Amtszeit durchgeführt wird, unbesetzt.

 

§ 7 Sprecherin / Sprecher

 

(1) 1Die Sprecherin oder der Sprecher vertritt CIPSM nach außen. 2Dies gilt insbesondere für die Vertretung gegenüber den Gremien der Universitäten und der Deutschen Forschungsgemeinschaft. 3Die Sprecherin oder der Sprecher führt die Geschäfte des CIPSM und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes, der Koordinatorenversammlung und der Mitgliederversammlung. 4Ihr oder ihm obliegt die Vorbereitung und die Leitung der Sitzungen des Vorstandes, der Koordinatorenversammlung und der Mitgliederversammlung. 5Die Sprecherin oder der Sprecher berichtet der Mitgliederversammlung, der Koordinatorenversammlung sowie dem Vorstand regelmäßig über die Angelegenheiten des CIPSM.

 

(2) Die Sprecherin oder der Sprecher wird bei der Wahrnehmung der Aufgaben von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer unterstützt.

 

(3) 1In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Vorstandes aufgeschoben werden kann, entscheidet die Sprecherin oder der Sprecher an Stelle des Vorstandes. 2Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich mitzuteilen. 3Der Vorstand kann die Entscheidung aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

 

§ 8 Koordinatorinnen und Koordinatoren

 

Koordinatorenversammlung

 

(1) 1CIPSM ist in verschiedene Forschungssäulen unterteilt. 2Jede Forschungssäule wird durch zwei Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren wissenschaftlich und organisatorisch betreut. 3Die Säulenkoordinatorinnen bzw. -koordinatoren werden von der Mitgliederversammlung gemäß § 5 Abs. 5 gewählt.

 

(2) Die beiden Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren einer Säule entscheiden einstimmig, bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt.

 

(3) Zu den Aufgaben der Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren gehören insbesondere:

  1. die Koordination der Forschungsschwerpunkte der jeweiligen Forschungssäule,
  2. die Verteilung der Mittel auf die Projekte innerhalb der Forschungssäule, hierzu ist am Anfang eines jeden Jahres ein Finanzplan dem Vorstand vorzulegen,
  3. die Erstellung der Berichte über die wissenschaftlichen Ergebnisse,
  4. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Aufnahme neuer Forschungsschwerpunkte,
  5. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Aufnahme neuer Mitglieder im CIPSM.

 

(4) 1Die Koordinatoren treten mindestens einmal pro Quartal zur Koordinatorenversammlung zusammen; stimmberechtigtes Mitglied der Koordinatorenversammlung ist auch das weitere gewählte Vorstandsmitglied (§ 5 Abs. 5), welches speziell für die Frauen- und Nachwuchsförderung zuständig ist. 2Die Koordinatorenversammlung wird von der Sprecherin oder dem Sprecher des Clusters einberufen. 3Die Einladung muss mindestens eine Woche vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden. 4Die Sprecherin oder der Sprecher muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder der Koordinatorenversammlung dies verlangen. 5Über die Sitzungen der Koordinatorenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern der Koordinatorenversammlung vor der nächsten Sitzung zugehen und in der nächsten Sitzung genehmigt werden soll. 6In geeigneten, unaufschiebbaren Fällen, in denen die Ladungsfrist nicht abgewartet werden kann, kann ein Beschluss ausnahmsweise im Wege des Umlaufverfahrens herbeigeführt werden.

 

(5) 1Die Koordinatorenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht ihrer dreizehn Mitglieder anwesend sind. 2Wird die Koordinatorenversammlung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegen-stand zusammengerufen, weil sie das erste Mal beschlussunfähig war, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig; bei der zweiten Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. 3Die Sitzung soll nicht vor Ablauf von einer Woche stattfinden; Abs. 4 Satz 3 findet in diesem Fall keine Anwendung. 4Für die Beschlussfassung genügt, soweit nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. 5Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. 6Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Sprecherin oder des Sprechers den Ausschlag.

 

(6) Zu den Aufgaben der Koordinatorenversammlung gehören insbesondere:

  1. die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder nach § 3 Abs. 4,
  2. die Entscheidung über die Beendigung der Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 5 Ziff. 1 und 3,
  3. die Entscheidung über die Aufteilung der Geldmittel in Mittel der einzelnen Forschungssäulen sowie zentrale Mittel des Clusters aufgrund des vom Vorstandes vorgeschlagenen Finanzplans unter Berücksichtigung der Richtlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft,
  4. die Erstellung einer jährlichen Leistungsbilanz zur Diskussion mit dem Vorstand.

 

§ 9 Geschäftsstelle

 

(1) Die Geschäftsstelle wird von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer geleitet, der auf Vorschlag der Sprecherin oder des Sprechers mit Zustimmung des Vorstandes bestellt wird.

 

(2) Die Geschäftsstelle ist zuständig für das Verwaltungs-, Personal-, und Finanzwesen des CIPSM sowie für den Schriftverkehr. 2Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehört insbesondere:

  1. die Verwaltung und Überwachung aller für das jeweilige Haushaltsjahr bewilligten Fördermittel,
  2. die Zuteilung von Geldmitteln aufgrund des Beschlusses des Vorstandes (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 5),
  3. die Bereithaltung und Zuweisung von Mitteln für die allgemeinen Belange des CIPSM und die Sonderausgaben (u.a. Reisekosten, Gästemittel, Abhaltung von Veranstaltungen, Personalmittel) aufgrund des Beschlusses des Vorstandes,
  4. die Vorbereitung der Jahresabrechnung,
  5. die Überwachung der organisatorischen Belange des Berichterstattungs- und Antragswesens,
  6. die Vorbereitung der Sitzungen der Koordinatorenversammlung, der Mitgliederversammlung und des Vorstandes in Abstimmung mit der Sprecherin oder dem Sprecher,
  7. die Unterstützung der Sprecherin oder des Sprechers und ihrer/seiner Stellvertreterin oder ihres/seines Stellvertreters in Aufgaben der wissenschaftlichen Koordination, insbesondere in der Vorbereitung entsprechender Veranstaltungen,
  8. die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit des CIPSM,
  9. weitere Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2.

 

(3) Der Geschäftsstelle wird zur Erledigung ihrer Aufgaben weiteres Verwaltungspersonal zugeordnet.

 

§ 10 Wissenschaftlicher Beirat

 

(1) Der Wissenschaftliche Beirat des CIPSM besteht aus bis zu zehn Personen, die international ausgewiesen sind und wissenschaftlich auf dem erweiterten Arbeitsfeld des CIPSM tätig sind.

 

(2) 1Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand ernannt. 2Mitglieder des CIPSM können nicht zu Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirates ernannt werden.

 

(3) 1Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2Zu ihren oder seinen Aufgaben zählt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats und die Übermittlung der Vorschläge und Beschlüsse des Wissenschaftlichen Beirats an den Vorstand des CIPSM.

 

(4) 1Der Wissenschaftliche Beirat soll in der Regel mindestens zweimal während der Dauer einer Förderperiode auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen kommen. 2Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Entscheidungen werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der oder des Beiratsvorsitzenden.

 

(5) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats sind insbesondere:

  1. die kritische Begleitung der Arbeit des CIPSM, das heißt die Stellungnahme zu den wissenschaftlichen Arbeiten und zu strategischen Entscheidungen,
  2. Beratung und Stellungnahme bei der internen und externen wissenschaftlichen Evaluation.

 

 

II. Weitere Regelungen der Kooperation

 

§ 11 Berufungen

 

1Das Berufungsverfahren bemisst sich nach Art. 18 BayHSchPG, der Grundordnung der betroffenen Hochschule und den weiteren maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen. 2Berufungsausschüsse für die Besetzung von Professuren und Juniorprofessuren, die aus dem Cluster finanziert werden, werden von dem Fakultätsrat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung derjenigen Hochschule eingesetzt, an der die Professur angesiedelt sein wird. 3Der Vorstand gibt hierzu einen Vorschlag ab, wobei mindestens die Hälfte der Professorinnen und Professoren im Berufungsausschuss CIPSM-Mitglieder sein sollen, von denen mindestens eines einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung angehört. 4Vor Weiterleitung einer Berufungsliste an die jeweilige Hochschulleitung ist die Stellungnahme des Vorstandes zu der Liste einzuholen. 5Soweit die rechtlichen Regelungen nicht entgegenstehen, haben alle in CIPSM berufenen Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und ggf. drittmittelfinanzierte Nachwuchsgruppenleiterinnen und Nachwuchsgruppenleiter ein Promotionsrecht. 6Eine kapazitätswirksame Berücksichtigung der Lehrverpflichtung besteht für den Zeitraum der Finanzierung aus Mitteln des Clusters nicht. 7Nachwuchsgruppenleiterinnen und Nachwuchsgruppenleiter, die aus Mitteln des Clusters finanziert werden, sind von der Lehrverpflichtung befreit; ihnen wird die Gelegenheit gegeben, sich in angemessener Weise an der Lehre zu beteiligen. 8Für die als tenure-track ausgeschriebenen Professuren gelten die Regeln des Freistaats Bayern bei der Überleitung in eine Beschäftigung auf Lebenszeit (tenure).

 

§ 12 Finanzierung

 

(1) Die Grundausstattung des Clusters ergibt sich aus den Zusagen der Partner, die im Antrag vom 20.04.2006 an die DFG zur personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung aufgeführt sind.

 

(2) 1Der Bewilligungsbescheid der DFG nebst zugehörigen Bestimmungen und Antrag gemäß § 1 Abs. 3 ist die Grundlage für die Ergänzungsausstattung des CIPSM. 2Die Verteilung und Weiterleitung dieser Mittel durch die Sprecherhochschule an die Partner erfolgt nach Maßgabe der Entscheidung der nach dieser Vereinbarung zuständigen Organe nach den maßgeblichen Regelungen des § 1 Abs. 3 und ggf. in Konkretisierung und Fortschreibung des Antrags und der Bewilligung entsprechend der wissenschaftlichen Entwicklung des CIPSM. 3Die Mittel werden von der LMU nach Zuweisung durch die DFG gegen Mittelabruf der Partner an eine von diesen benannte Kontenverbindung unverzüglich an die Partner überwiesen. 4Diese Zahlungen verstehen sich einschließlich vom jeweiligen Partner möglicherweise zu entrichtender Umsatzsteuer. 5Für die Zuweisung der Pauschalzuschläge an die beteiligten Partner gelten die Regelungen in Anlage 2.

 

§ 13 Investitionen

 

1Die Verantwortung und das Eigentum für alle durch CIPSM finanzierten Gerätebeschaffungen und Investitionen werden der beschaffenden Trägerinstitution übertragen. 2Dabei wird sichergestellt, dass alle wissenschaftlichen Großgeräte, die den Zielen des Clusters insgesamt dienen, auch nach Ablauf der Förderung den ehemals am Cluster beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in gebührendem Umfang zugänglich gemacht werden.

 

§ 14 Erfindungen

 

(1) Erfindungen, die im Rahmen des CIPSM entstehen, sowie die auf solche Erfindungen angemeldeten oder erteilten Schutzrechte stehen ausschließlich demjenigen Partner zu, dessen Mitarbeiterin(nen) oder Mitarbeiter die Erfinderin(nen) oder der/die Erfinder ist (sind).

 

(2) 1Falls im Rahmen der Arbeiten Erfindungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mehrerer Trägerinstitutionen gemeinschaftlich gemacht werden, stehen diese vorbehaltlich anderer Regelungen diesen Trägerinstitutionen gemeinschaftlich zu. 2Diese werden innerhalb der vom Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) vorgesehenen Inanspruchnahmefristen die Fragen etwaiger Anmeldungen zum Schutzrecht und Kostentragung – einschließlich der Federführung im Einzelfall – sowie auch der Aufrechterhaltung und Verteidigung dieser Anmeldungen und der hierauf erteilten Patente sowie der damit verbundenen Kosten einvernehmlich klären.

 

(3) Jede Trägerinstitution, die beabsichtigt, eine aus der Zusammenarbeit im Rahmen des CIPSM entstandene Erfindung anzumelden, ist verpflichtet, die anderen Trägerinstitutionen unverzüglich darüber zu informieren.

 

§ 15 Benutzungsrechte I

 

(1) 1Jeder Partner hat das Recht, die ihm im Rahmen dieses Statutes mitgeteilten, innerhalb der Arbeiten in CIPSM entstandenen Informationen sowie geschützte und nicht geschützte Arbeitsergebnisse eines anderen Partners in allen Nutzungsarten für Dauer und Zwecke der Zusammenarbeit in CIPSM und nach Beendigung der Zusammenarbeit für eigene wissenschaftliche Zwecke in Forschung und Lehre unentgeltlich, uneingeschränkt und nichtausschließlich zu nutzen. 2Dieses Recht umfasst insbesondere auch das Recht zur Bearbeitung und zur Umarbeitung, Vervielfältigung und Ausstellung und schließt die Handlungen nach § 69 c UrhG ein.

 

(2) Computerprogramme werden im Objektcode auf Datenträgern in maschinenlesbarer Form überlassen, die Nutzungsrechte erstrecken sich auch auf den Quellcode.

 

(3) Die Einräumung der Nutzungsrechte an im Rahmen des CIPSM gemachten Erfindungen und Computerprogrammen für andere Zwecke (außerhalb des CIPSM) erfolgt zu angemessenen Bedingungen. 2Die Nutzungsrechte an nicht geschützten Arbeitsergebnissen werden unentgeltlich eingeräumt.

 

(4) Von den betroffenen Partnern ist jeder berechtigt, gemeinsame Arbeitsergebnisse wie eigene zu benutzen, ohne dass ein finanzieller Ausgleich stattfindet, die Weitergabe an Dritte erfordert die Zustimmung aller betroffenen Partner.

 

§ 16 Benutzungsrechte II

 

(1) Jeder Partner hat das Recht, die ihm im Rahmen dieses Statutes mitgeteilten, außerhalb der Arbeiten in CIPSM entstandenen Informationen und nicht geschützten Kenntnisse eines anderen Partners für Dauer und Zwecke des Vorhabens unentgeltlich zu benutzen.

 

(2) 1Jeder Partner räumt den anderen Partnern in CIPSM auf deren Wunsch Benutzungsrechte an seinen außerhalb der Zusammenarbeit entstandenen Erfindungen und Computerprogrammen ein, soweit sie für die Durchführung von Arbeiten innerhalb eines Projektes des CIPSM erforderlich sind und die Interessen Dritter nicht berühren. 2Die von den Partnern außerhalb des CIPSM entwickelten Computerprogramme dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung desjenigen Partners, von dem das jeweilige Computerprogramm entwickelt worden ist, an Dritte weitergegeben werden. 3Die Einräumung dieser Nutzungsrechte erfolgt für Dauer und Zwecke des Projektes unentgeltlich, soweit sie nicht bereits kommerziell verfügbar sind. 4Für andere Zwecke erfolgt die Einräumung zu angemessenen Gegenleistungen, die im Einzelfall zu vereinbaren sind.

 

§ 17 Vertraulichkeit

 

(1) Die Partner werden die als vertraulich gekennzeichneten Informationen, die ihnen im Rahmen dieser Vereinbarung von den jeweils anderen Partnern übermittelt wurden, auch bis fünf Jahre nach Beendigung oder Ausscheiden aus dieser Vereinbarung vertraulich behandeln und Dritten gegenüber nicht offen legen.

 

(2) Diese Verpflichtungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für solche Informationen, die nachweislich

  1. durch Publikationen oder dergleichen allgemein bekannt sind,
  2. ohne Verschulden des empfangenden Partners Gemeingut werden,
  3. ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit einem Partner durch Dritte überlassen wurden,
  4. vor Mitteilung durch einen anderen Partner dem empfangenden Partner bereits bekannt waren oder
  5. das Ergebnis von Arbeiten von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des empfangenden Partners sind, ohne dass die betreffenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Zugang zu den vertraulichen Informationen hatten.

 

(3) Die Partner werden auch gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Informationen nach diesen Vorschriften die üblichen und zumutbaren Maßnahmen treffen.

 

(4) Der Vorstand kann Dritten die Teilnahme an wissenschaftlichen Treffen der PIs gestatten; § 17 Abs. 1 gilt für die teilnehmenden Dritten entsprechend.

 

§ 18 Veröffentlichungen

 

(1) 1Arbeitsergebnisse, die auf mehrere Partner zurückzuführen sind, können von diesen nur nach Abstimmung und in gegenseitigem Einvernehmen veröffentlicht werden. 2Kein Partner darf seine Zustimmung unbillig verweigern. 3Der eine Veröffentlichung planende Partner hat den davon betroffenen Partnern Kopien der geplanten Veröffentlichung vorzulegen und kann, falls es innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gibt, davon ausgehen, dass diese keine Einwendungen haben.

 

(2) 1Jeder Partner kann seine eigenen Ergebnisse unter Beachtung der von der DFG gemachten Vorgaben frei veröffentlichen. 2Er hat sicherzustellen, dass durch diese Veröffentlichung die Erwirkung von Schutzrechten der anderen Partner nicht gefährdet wird. 3Die Veröffentlichungen sind den anderen Partnern zur Kenntnis zu bringen.

 

(3) 1Bei allen Veröffentlichungen sind die Namen der an der Entwicklung der zugrunde liegenden Ergebnisse beteiligten Trägerinstitutionen zu nennen. 2Unter Beachtung der von der DFG gemachten diesbezüglichen Vorgaben und Beschlüsse der Organe des CIPSM hat stets ein Hinweis auf die Zusammenarbeit in CIPSM und dessen Förderung durch Mittel der Exzellenzinitiative zu erfolgen. In der Adresszeile der Veröffentlichung ist CIPSM wie folgt zu zitieren: Center for Integrated Protein Science (Munich) at the Department / Fakultät (Name des Departments / der Fakultät) of the (Universität oder Trägerinstitution).

 

(4) 1Veröffentlichungen, die vertraulich zu behandelnde Informationen anderer Partner enthalten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils betroffenen Partner. 2Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Das Zustimmungserfordernis entfällt für Partner, wenn sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtung zur Veröffentlichung von Forschungsergebnissen lediglich grundsätzliche wissenschaftliche Aussagen oder Kenntnisse veröffentlichen, die keine Geschäftsgeheimnisse anderer Partner beinhalten.

 

(5) Die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 erlöschen fünf Jahre nach Auflösung des CIPSM.

 

§ 19 Haftung

 

(1) Die Trägerinstitutionen haben bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen untereinander nur für die Sorgfalt einzustehen, welche sie in ihren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

 

(2) 1Keine Trägerinstitution übernimmt bezüglich des von ihr zur Verfügung gestellten geistigen Eigentums irgendeine Haftung, insbesondere nicht dafür, dass das betreffende geistige Eigentum ohne Eingriff in Rechte Dritter benutzt werden kann. 2Sobald einem Partner jedoch Rechte Dritter bekannt werden, wird er die anderen Partner unverzüglich darüber unterrichten.

 

(3) Soweit die Partner – einzeln oder in ihrer Gesamtheit – im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Statutes Dritten gegenüber haften, stellt – unbeschadet der bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsregelung gegenüber dem Dritten – der Partner, der den Schaden gemäß seinem Leistungsanteil zu verantworten hat, die anderen Partner von allen Ansprüchen frei.

 

(4) 1Soweit die Partner einander im Zusammenhang mit diesem Statut haften, beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.2Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für Folge- und Vermögensschäden. 3Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

 

(5) Die Beschäftigten und Angehörigen unterliegen während ihrer Tätigkeit in den Einrichtungen der jeweils anderen Partner den dortigen Bestimmungen, insbesondere der Sicherheit und des Arbeitsschutzes.

 

§ 20 Schlussbestimmungen

 

(1) 1Dieses mit der DFG abgestimmte Statut tritt nach Beschlussfassung der Gründungsmitglieder am 28. November 2008 mit Unterzeichnung durch alle Partner in Kraft. 2Die Vereinbarung endet mit Ablauf der DFG-Förderung.

 

(2) 1Ergänzungen und Änderungen des Statutes können nur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung durchgeführt werden und bedürfen der Zustimmung der Leitung der Sprecherhochschule. 2Sie sind mit der DFG abzustimmen und den Leitungen der anderen beteiligten Institutionen anzuzeigen. 3Abweichend von Satz 1 bedarf jede Ergänzung oder Änderung der Regelungen mit kooperationsvertraglichem Charakter (§§ 1 und 11 bis 20) der Zustimmung aller beteiligten Partner.

 

(3) 1Jede Trägerinstitution hat die Möglichkeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten mit Wirkung zum Beginn einer neuen Förderperiode aus dem CIPSM auszuscheiden. 2Die Kündigung hat schriftlich gegenüber der Sprecherhochschule zu erfolgen und ist der DFG und dem Vorstand des CIPSM schriftlich mitzuteilen.

 

(4) 1Die Partner sind bestrebt, Streitigkeiten ggf. unter Einbeziehung der jeweiligen Hochschulleitungen einvernehmlich zu lösen. 2Im Übrigen findet auf diese Vereinbarung ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 3Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.

 

Anlage 1

 

Liste der CIPSM-Gründungsmitglieder

 

Principal Investigators

 

Nachname, Vorname, Akad. Titel Geburtsjahr Institut Forschungssäule
Becker, Peter B., Prof. 1958 Adolf-Butenandt-Institut, Medizinische Fakultät, LMU D
Becker, Christian, Prof. 1973 Dep. für Chemie, TUM B
Beckmann, Roland, Prof. 1965 Gene Center Munich, Dep. für Chemie und Biochemie, LMU C
Biel, Martin, Prof. 1963 Dep. für Pharmazie, LMU F
Bräuchle, Christoph, Prof. 1947 Dep. für Chemie und Biochemie, LMU A
Buchner, Johannes, Prof. 1960 Dep. für Chemie, TUM B
Carell, Thomas, Prof. 1966 Dep. für Chemie und Biochemie, LMU E
Cramer, Patrick, Prof. 1969 Dep. für Chemie und Biochemie, LMU C
Cremer, Thomas, Prof. 1945 Dep. für Biologie, LMU D
Eick, Dirk, Prof 1953 HelmholtzZentrum München D
Endres, Stefan, Prof. 1957 Medizinische Fakultät, LMU D
Gaub, Hermann E., Prof. 1954 Dep. für Physik, LMU A
Gaul, Ulrike, Prof. 1961 Dep. für Chemie und Biochemie, LMU C
Götz, Magdalena, Prof. 1962 HelmholtzZentrum München F
Grothe, Benedikt, Prof. 1960 Dep. für Biologie, LMU F
Groll, Michael, Prof. 1967 Dep. für Chemie, TUM B
Haass, Christian, Prof 1960 Adolf-Butenandt-Institut, Medizinische Fakultät, LMU F
Heesemann, Jürgen, Prof. 1948 Max von Pettenkofer-Institut für Hygiene und Medizinische Mikrobiologie, LMU B
Hopfner, Karl-Peter, Prof. 1968 Gene Center Munich, Dep. für Chemie und Biochemie, LMU C
Jung, Kirsten, Prof. 1961 Dep. für Biologie, LMU D
Kessler, Horst, Prof. 1940 Dep. für Chemie, TUM C
Kiefhaber, Thomas, Prof. 1963 Dep. für Chemie, TUM B
Konnerth, Arthur, Prof. 1953 Institute für Neuroscience F
Langosch, Dieter, Prof. 1958 Dep. für Chemie, TUM E
Leonhardt, Heinrich, Prof. 1961 Dep. für Biologie, LMU D
Rief, Matthias, Prof. 1967 Dep. für Physik, TUM A
Sattler, Michael, Prof. 1965 Dep. für Chemie, TUM C
Schliwa, Manfred, Prof. 1945 Medizinische Fakultät, LMU B
Schotta, Gunnar, Prof. 1972 Adolf-Butenandt-Institut, Medizinische Fakultät, LMU D
Skerra, Arne, Prof. 1961 Life Science Center Weihenstephan (WZW), TUM E
Soll, Jürgen, Prof. 1953 Dep. für Biologie, LMU B
Trauner, Dirk, Prof. 1967 Dep. für Chemie und Biochemie, LMU E
Vothknecht, Ute, Prof. 1966 Dep. für Biologie, LMU B
Zinth, Wolfgang, Prof. 1950 Dep. für Physik, LMU A

 

Associate Investigators

 

Nachname, Vorname, Akad. Titel Geburtsjahr Institut Forschungssäule
Bally-Cuif, Laure, Dr. 1967 HelmholtzZentrum München F
Baumeister, Wolfgang, Prof. 1946 Max-Planck-Institute für Biochemie, Dep. für Physik, TUM C
Berg, Thorsten, Dr. 1967 x-Planck-Institute für Biochemistry

Dep. für Molekulare Biologie

E
Budisa, Nediljko, Prof. 1966 Max-Planck-Institut für Biochemie E
Conti, Elena, 1967 Max-Planck-Institut für Biochemie C
Förstemann, Klaus, Prof. 1972 Dep. für Chemie und Biochemie, LMU C
Gilch, Peter, Dr. 1970 Dep. für Physik, LMU A
Görg, Angelika, Prof. 1943 Life Science Center Weihenstephan (WZW), TUM E
Haffner, Christof, Dr. 1962 Adolf-Butenandt-Institut, Medizinische Fakultät, LMU F
Hake, Sandra B., Dr. 1971 Adolf-Butenandt-Institut, Medizinische Fakultät, LMU D
Hartl, Ulrich, Prof. 1957 Max-Planck-Institut für Biochemie B
Hofmann, Franz, Prof. 1942 armacology & Toxicology,

TUM

F
Hugel, Thorsten, Prof. 1973 Dep. für Biophysik, TUM A
Imhof, Axel, Dr. 1968 Adolf-Butenandt-Institut, Medizinische Fakultät, LMU D
Jentsch, Stefan, Prof. 1955 Max-Planck-Institut für Biochemie C
Kapurniotu, Aphrodite, Prof. 1961 Life Science Center Weihenstephan (WZW), TUM E
Klein, Rüdiger, Prof. 1958 Max-Planck-Institute für Neurobiologie F
Koszinowski, Konrad, Dr. 1976 Dep. für Chemie und Biochemie, LMU E
Küster, Bernhard, Prof. 1967 Life Science Center Weihenstephan (WZW), TUM E
Lamb, Don, Prof. 1965 Dep. für Chemie und Biochemie, LMU A
Mann, Matthias, Prof. 1959 Max-Planck-Institut für Biochemie E
Meister, Gunter, Dr. 1974 Max-Planck-Institut für Biochemie E
Michaelis, Jens, Prof. 1971 Dep. für Chemie und Biochemie, LMU A
Neupert, Walter, Prof. 1939 Adolf-Butenandt-Institut, Medizinische Fakultät, LMU B
Niessing, Dierk, Dr. 1968 Dep. für Chemie und Biochemie, LMU C
Richter, Klaus, Dr. 1973 Dep. für Chemie, TUM B
Sieber, Stephan A., Dr. 1976 Dep. für Chemie und Biochemie, LMU E
Söding, Johannes, Dr. 1966 Dep. für Chemie und Biochemie, LMU C
Sträßer, Katja, Dr. 1971 Dep. für Chemie und Biochemie, LMU C
Weinkauf, Sevil, Prof. 1957 Dep. für Chemie, TUM B
Wester, Hans-Jürgen, Prof. 1962 Dep. für Nuklear Medizin, TUM E
Wilson, Daniel N., Dr. 1971 Dep. für Chemie und Biochemie, LMU C
Winter, Jeannette, Dr. 1973 Dep. für Chemie, TUM B

 

Geschäftsleitung

 

Nachname, Vorname, Akad. Titel Geburtsjahr Institut Forschungssäule
Baron, Oliver, Dr. 1972 Dep. für Chemie und Biochemie, LMU V

 

Anlage 2

 

Mittelbewirtschaftung - Verfahren beim Overhead

 

Die Verteilung und Bewirtschaftung des Pauschalzuschlages (Overhead) im Rahmen des CIPSM wird unter Berücksichtigung der Vorgaben der DFG wie folgt geregelt:

 

(1) Die LMU erhält 65% und die TUM 35% Overheadmittel.

 

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des CIPSM legt der Leitung der Sprecherhochschule und den anderen beteiligten Partnern jedes Jahr eine entsprechende Finanzplanung vor.

 

(3) Die Verteilung der Overheadmittel zwischen den Partnern erfolgt quartalsweise in Verbindung mit den angeforderten Projektmitteln. Die genaue Abrechnung der Overheadmittel erfolgt erst im Folgejahr auf der Grundlage der von der DFG akzeptierten Verwendungsnachweise.

 

(4) Über die interne Aufteilung und Verwendung des eigenen Overheadanteils entscheiden die Leitungen der jeweiligen Hochschule, LMU oder TUM, selbst.

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